Mitgliederversammlung

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  • Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist gem. Satzung § 3 Absatz 1.1 das oberste Vereinsorgan.


    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Aufsichtsrat anzuberaumen und bis spätestens Ende September des neuen Spieljahres durchzuführen.


    Der Mitgliederversammlung obliegen:


    - die Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane;


    - die Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat;


    - Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums, des Aufsichts-, des Ehren- und des Jugendrats;


    - die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;


    - die Bestätigung der Beitrags- und Ehrenordnung, Festsetzung etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder;


    - Entscheidungen über die eingereichten Anträge; über jede Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung bzw. eine Briefentscheidung ist unverzüglich dann festzulegen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache stellen.

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